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   FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04 B   

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https://dejure.org/2008,15348
FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04 B (https://dejure.org/2008,15348)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 K 9374/04 B (https://dejure.org/2008,15348)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 5 K 9374/04 B (https://dejure.org/2008,15348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Erlöses aus der Veräußerung der Geschäftsanteile im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; Erforderlichkeit einer Behandlung von Standardsoftware und Trivialprogrammen als eine bewegliche Sache

  • Judicialis

    EStG § 2a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als "Waren" i.S. von § 2a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als "Waren" i.S. von § 2a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Standardsoftware als Ware i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG

  • heise.de (Pressebericht, 16.06.2008)

    Standardsoftware ist Ware

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 4.11.1987 (VIII ZR 314/86 BGHZ 102, 135) festgestellt, dass es sich bei der Überlassung vorgefertigter, gegebenenfalls auch komplexer Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt um eine körperliche Sache handelt und dies damit begründet, dass bei der Vermarktung von Standardprogrammen durch Verkauf von Programmkopien Kaufgegenstand ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm sei.

    Dabei könne es im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 4.11.1987 VIII ZR 314/86 a.a.O.) dahinstehen, ob zivilrechtlich ein Sachkauf oder der Kauf eines immateriellen Wirtschaftsguts vorliege; denn im Kern handele es sich um die Befugnis, das auf dem Datenträger gespeicherte Computerprogramm anzuwenden.

  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung hat schließlich der für Umsatzsteuer zuständige 5. Senat des BFH mit Urteil vom 13.3.1997 (I E 13/95 [richtig: V R 13/96 - d. Red.] , BStBl II 1997, 372) entschieden, dass sich der Verkauf von Standardsoftware durch einen Händler umsatzsteuerrechtlich nicht erheblich vom Verkauf eines Buches durch einen Buchhändler oder vom Verkauf einer Schallplatte durch einen Musikalienhändler unterscheide.

    Der BFH hat hierzu im Urteil vom 13.3.1997 (I E 13/95 [richtig: V R 13/96 - d. Red.] a.a.O.) festgestellt, dass die Veräußerung von Standardsoftware keine Übertragung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist.

  • BFH, 18.07.2001 - I R 70/00

    Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Unter Hinweis auf die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs (in der bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 geltenden Fassung - HGB a.F.) wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass nur körperliche Gegenstände, die nicht Grundstücke sind, unter den Begriff Waren zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18.7.2001 I R 70/00, BStBl II 2003, 48 zu § 5 Auslandsinvestitionsgesetz -AIG-; Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl. 2007, § 2 a Rz. 16; Blümich/Wied, EStG § 2 a Rz. 98; Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG § 2 a Anm. 166; Gosch in Kirchhof, EStG 7. Aufl. 2007, § 2 a Rn. 62).

    Im Urteil des BFH vom 18.7.2001 zu § 5 AIG (I R 70/00 a.a.O.) ist zudem offen gelassen, ob ein Bedeutungswandel des Begriffs "Waren" durch den Wegfall der Definition nach Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes 1998 eingetreten ist.

  • BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92

    Untersuchungs- und Rügepflicht bei Werklieferung von Software

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Entscheidend sei allein, dass es sich um ein auf einem Datenträger verkörpertes Programm und damit um eine körperliche Sache handele (vgl. Urteil vom 14.7.1993 VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436).
  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage hat der BFH mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86 BStBl II 1987, 787) und 28.7.1994 (III 47/92 BStBl II 1994, 873) entschieden, dass Computerprogramme, und zwar sowohl Individual- als auch Standardsoftware, immaterielle Wirtschaftsgüter und daher keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter sind.
  • BFH, 28.07.1994 - III R 47/92

    Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage hat der BFH mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86 BStBl II 1987, 787) und 28.7.1994 (III 47/92 BStBl II 1994, 873) entschieden, dass Computerprogramme, und zwar sowohl Individual- als auch Standardsoftware, immaterielle Wirtschaftsgüter und daher keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter sind.
  • BFH, 03.07.1987 - III R 147/86

    Computeranwenderprogramm ist - neben der Datenverarbeitungsanlage - ein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage hat der BFH mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86 BStBl II 1987, 787) und 28.7.1994 (III 47/92 BStBl II 1994, 873) entschieden, dass Computerprogramme, und zwar sowohl Individual- als auch Standardsoftware, immaterielle Wirtschaftsgüter und daher keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter sind.
  • OVG Hamburg, 07.11.1994 - Bf III 47/92
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage hat der BFH mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86 BStBl II 1987, 787) und 28.7.1994 (III 47/92 BStBl II 1994, 873) entschieden, dass Computerprogramme, und zwar sowohl Individual- als auch Standardsoftware, immaterielle Wirtschaftsgüter und daher keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter sind.
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